Elektroautos

KraftSt-Befreiung - elektrisches Aufladen - übereignete Ladevorrichtungen - 1%-Regelung - Umweltbonus

 

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr ist am 7.11.2016 in Kraft getreten. Danach ist bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge nach dem 18. 5. 2011 (bis zum 31. 12. 2020) rückwirkend die KraftSt-Befreiung von fünf auf zehn Jahre verlängert worden. Diese Vergünstigung gilt auch für technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen.

 

Darüber hinaus sind Vorteile, welche der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn für das elektrische Aufladen eines privaten oder betrieblichen, der Privatnutzung offen stehenden Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an Arbeitnehmer gewährt, steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).

 

Unentgeltlich oder verbilligt übereignete Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge sowie Zuschüsse für den Erwerb solcher Ladevorrichtungen können pauschal mit 25 % (zzgl. SolZ und KiSt) versteuert werden.

 

Hinweis:

Es muss sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers handeln, die zusätzlich zum arbeitsrechtlich vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden. Die Umwandlung von Arbeitslohn ist nicht begünstigt.

 

Praxistipp:

Bereits seit 2013 gibt es eine Vergünstigung bei der Versteuerung des Privatanteils von Elektrofahrzeugen (1%-Regelung). Bei der Einkommensteuer (leider nicht auch bei der Umsatzsteuer) darf ein Teil der Batteriekosten in pauschaler Form abgezogen werden. Dadurch mindert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Bei einer Anschaffung in 2017 gilt ein Minderungsbetrag von 300 Euro je Kilowattstunde der Batteriekapazität und ein Höchstbetrag von 8.000 Euro.

 

Umweltbonus:

Gefördert werden Elektroautos mit einem Netto-Listenpreis für das Basismodell bis max. 60.000 Euro, für die ab dem 18. Mai 2016 ein Kauf- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde. Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge gibt es eine Prämie von 4.000 Euro, für Hybridfahrzeuge 3.000 Euro. Eine Umrüstung ist nicht begünstigt. Die Anträge können ausschließlich elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden.

 

 

 

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