Schaffen Sie Platz in Ihrem Archiv!!

Geschäftsunterlagen müssen 6 oder 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Buchungsbelege entstanden sind.

Im Jahr 2021 können folgende Unterlagen vernichtet werden:

  • Buchungsbelege (Kasse, Bank, Ein- und Ausgangsrechnungen, Gutschriften), die 2010 oder früher erstellt worden sind.
  • Lieferscheine (sofern Belegnachweis für Rechnungen), die 2010 oder früher erstellt worden sind.
  • Lohnbelege und Reisekostenabrechnungen, die 2010 oder früher erstellt worden sind.
  • Jahresabschlüsse, die 2010 erstellt bzw. festgestellt worden sind.
  • Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2014 erstellt bzw. empfangen oder versandt worden sind (=Korrespondenz, die der Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Geschäfts dienten).

 

Aufbewahrungsfrist bei Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen:

  • Bei der Nutzung von Datenverarbeitungssystemen, z.B. ein elektronisches Kassensystem, müssen die elektronischen Daten 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei einer Außenprüfung des Finanzamtes müssen die Daten zur Verfügung gestellt werden können, weshalb die Daten regelmäßig gesichert und geschütz werden sollten.
  • Bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder bei einer Auslagerung (Archivierung) der Daten reicht es aus, wenn die Daten auf einem Datenträger 5 Jahre aufbewahrt werden. Diese Neuregelung gilt für Daten, deren Aufbewahrungsfrist ab dem 01.01.2020 beginnt.

 

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.