Tankgutscheine für Mitarbeiter

Verschärfung durch das Jahressteuergesetz 2019

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern monatlich einen Tank- oder Warengutschein zur Verfügung stellen.

Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44 Euro monatlich, die nicht in Geld bestehen, bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer einen Gutschein über höchstens 44 EUR zum Bezug von Benzin bei einer bestimmte Tankstelle aus. Die Tankstelle rechnet anschließend mit dem Arbeitgeber ab.
  2. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer eine Tankkarte; mit dieser darf der Arbeitnehmer bei einer bestimmten Tankstelle für monatlich höchstens 44 EUR tanken.

Die Gutscheine können natürlich auch zum Erwerb von anderen Waren ausgegeben werden. Der Arbeitgeber kann Gutscheine im Einzelhandel für maximal 44 EUR erwerben und an die Arbeitnehmer ausgeben.

Folgende Gutscheine sind ab dem 1. Januar 2020 NICHT mehr möglich:

  • Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer 44 EUR monatlich als zweckgebundene Geldleistung in bar, die dieser dann in Form einer monatlichen Tankquittung abrechnen muss.

Begründung:
Nach der neuen gesetzlichen Regelegung (Jahressteuergesetz 2019 - § 8 Abs. 2 und 3 EStG) ab dem 1. Januar 2020 können zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge sein; es liegen vielmehr Geldleistungen vor. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, damit die 44-EUR-Grenze hier anwendbar bleibt. Voraussetzung ist aber ausdrücklich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).

Hinweis:
Bei der 44-EUR-Grenze handelt es sich um eine monatliche Freigrenze, die insgesamt pro Arbeitnehmer nicht überschritten werden darf. Es ist darauf zu achten, ob der Arbeitnehmer weitere Sachbezüge von seinem Arbeitgeber erhält, z. B. eine Dienstwohnung, für die der Arbeitnehmer weniger als die ortsübliche Miete zu zahlen hat oder ein zinsbegünstigtes Darlehen.

Die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung sowie die Überlassung von Essenmarken bleiben dabei unberücksichtigt.

 

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