Änderung der Nachweispflichten bei Fahrzeugausfuhren

Bei Fahrzeugen müssen für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung zusätzliche Nachweise erbracht werden!

 

Zusätzliche Nachweispflichten

Bei Fahrzeugen muss der sogenannte Ausgangsvermerk zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Zusätzlich ist eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland erforderlich.

Fahrzeuge: motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum > 48 ccm oder einer Leistung > 7,2 kw, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen

 

Ausnahmeregelungen

  1. Eine zusätzliche Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird und das Ausfuhrkennzeichen aus dem Ausgangsvermerk ersichtlich ist.
          
  2. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird. "Auf eigener Achse" heißt, wenn es mit eigener Motorkraft betrieben wird. Nicht "auf eigener Achse" heißt, wenn es auf einem aktiven Beförderungsmittel oder einem Anhänger in das Drittlandsgebiet transportiert wird. Nicht in Betrieb gesetzt heißt, nicht zugelassen und auch kein Kurzzeitkennzeichen oder rotes Händlerkennzeichen.

    Beispiel: Ausfuhren von nicht zugelassenen Neufahrzeugen per Autotransporter, Bahn oder Schiff ins Drittlandgebiet

 

Praxistipp:
Bitte verwenden Sie bei Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet unsere Checkliste

 

 

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