Elektrofahrräder für Arbeitnehmer

Steuern und Abgaben sparen durch Überlassung von geleasten Elektrofahrrädern und Entgeltumwandlung

Wenn aufgrund einer Entgeltumwandlung die Leasingraten und Versicherungsbeiträge  vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten werden, können beide Seiten profitieren: der Arbeitgeber zahlt etwas weniger Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitnehmer, der nach einer dreijährigen Leasinglaufzeit das Elektrofahrrad mit z.B. 10% des Kaufpreises privat übernehmen kann.

Beispiel:

Der Arbeitgeber schließt einen Leasingvertrag über ein Elektrofahrrad ab (Einordnung als Fahrrad bis 25 km/h ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht) mit einer Laufzeit von drei Jahren.

Zugleich schließt der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer für diese Dauer einen Überlassungsvertrag ab, welcher auch eine private Nutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zulässt. Es wird eine Entgeltumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart, d.h. der Arbeitnehmer verzichtet in Höhe der Leasingraten und ggf. Versicherungsbeiträge auf einen Teil seines Barlohns.

Der geldwerte Vorteil für Privatfahren beträgt monatlich 1% des auf 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises bzw. unverbindliche Preisempfehlung; damit sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb abgegolten (Ländererlasse vom 23.11.2012).

Bruttolistenpreis Elektrofahrrad:  2.500 Euro

Leasingraten inklusive Versicherung und Umsatzsteuer monatlich:  75 Euro

Bruttolohn:  4.000 Euro

- Leasingrate/Entgeltumwandlung 75 Euro

+ geldwerter Vorteil 25 Euro

= steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn:  3.950 Euro

- Lohnsteuer/Sozialversicherung:  1.648 Euro

= Nettolohn:  2.302 Euro

- geldwerter Vorteil:  25 Euro

= Auszahlung:   2.277 Euro

Auszahlung ohne Leasing:  2.323 Euro

Kosten für Elektrofahrrad monatlich somit:  46 Euro

Kaufoption für Arbeitnehmer nach drei Jahren in Höhe von 10%:  250 Euro 

Wartung und Reparaturen:  Arbeitnehmer 

 

Praxistipps:

  • Auch Gesellschafter-Geschäftsführer können diese Regelungen anwenden.
  • Die 44 Euro-Freigrenze kommt nicht zur Anwendung; wird aber auch nicht verbraucht.
  • Die steuerliche Vergünstigung für Elektroautos in Form des Abschlages vom Bruttolistenpreis dürfte ausscheiden, da es sich hier nicht um "Kraftfahrzeuge" handelt.
  • Auch bei der Gestellung von Elektrofahrrädern, die als Kfz einzustufen sind, kommt obiges Gestaltungsmodell mit folgenden Besonderheiten in Betracht: Minderung des Bruttolistenpreises wie bei Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG), zusätzliche Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, Beschränkung des geldwerten Vorteils auf die entstandenen Kosten (Kostendeckelung).
  • Soweit der Arbeitnehmer nach Leasingende einen geringeren Preis als den Marktpreis zahlt, ist die Preisvergünstigung als Arbeitslohn zu versteuern.

 

 

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