Extras für Mitarbeiter

Bei einer Lohnerhöhung steigt zugleich auch immer die Abgabenlast. Wenn aber statt einer Barlohnerhöhung eine steuerfreie Leistung gewährt wird, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Abgabenlast senken.

Durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen können beide Seiten beispielsweise bei der nächsten Lohnerhöhung sowohl bei Lohnsteuer als auch bei Sozialversicherungsabgaben sparen:

  • Erstattung von Reisekosten
    -Mehraufwendungen für Verpflegung 6 bis 24 € pro Tag
    -Fahrtkosten 30 Cent pro Kilometer
    -Übernachtungskosten 20 € oder tatsächliche Kosten
    -Kosten doppelte Haushaltsführung oder beruflicher Umzug
  • Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen im Wert von 40 € (z.B. CD zum Geburtstag)
  • Essen im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im Wert von 40 € je Arbeitnehmer (z.B. Sondersitzung)
  • im Rahmen der monatlichen 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze
    -z.B. Gutscheine im Wert von monatlich 44 € (z.B. Benzin- oder amazon-Gutschein)
    -z.B. Mitgliedsbeiträge Sportverein oder Fitnessstudio von monatlich 44 € (Arbeitgeber ist unmittelbarer Vertragspartner)
  • betriebliche Computer oder Handys dürfen im Betrieb und zu Hause privat genutzt werden
  • Zahlung von Sonntagszuschlägen (50% vom Grundlohn), Feiertagszuschlägen (125% vom Grundlohn) oder Nachtzuschlägen (25% bzw. 40% vom Grundlohn)
  • Rabattfreibetrag bis zu 1.080 € (eigene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, die üblicherweise für Verkauf an Kunden bestimmt sind)
  • Übernahme von Kindergartenbeiträgen
  • Leistungen zur Gesundheitsförderung je Arbeitnehmer bis 500 € im Jahr, z.B. Kurs zur Stressbewältigung, Rückengymnastik, Rauchentwöhnung, Ernährungsschulung
  • Beihilfen bei Notfällen bis zu 600 € (z.B. Unfall, Kuren oder Krankheit sowie Tod naher Angehöriger und Schäden durch höhere Gewalt)
  • Betriebsveranstaltungen 2x pro Jahr im Wert von 110 € je Veranstaltung und Arbeitnehmer
  • Gewährung eines zinslosen oder zinsverbilligtem Darlehen bis zu einem Darlehensbetrag von 2.600 €

 

Außerdem besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit der sogenannten Pauschalversteuerung. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer von 15% und für den Arbeitnehmer ist die Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer
  • Überlassung eines Jobtickets für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

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