Gelangensbestätigung

Neuregelung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.10.2013

Für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet muss neben dem Buchnachweis (siehe Checkliste) ein Belegnachweis geführt werden. Der Belegnachweis kann mit Hilfe der Gelangensbestätigung (siehe Musterformular BMF-Schreiben S. 13) in Kombination mit einer Kopie der Rechnung erfolgen.

Für die Gelangensbestätigung als Belegnachweis (§ 17a Abs. 2 UStDV) gilt folgendes:

  • Sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben, z.B. Gelangensbestätigung + Lieferschein o. Kopie der Rechnung o. sonstiger Versendungsbeleg.
  • Anzugeben ist nur der Monat des Erhalts des Liefergegenstandes.
  • Die Gelangensbestätigung muss zwar unterschrieben werden. Die Unterschrift kann aber auch durch einen Vertreter erfolgen (z.B. Mitarbeiter des Abnehmers), wobei der Nachweis über die Vertretungsberechtigung geführt werden sollte (z.B. anhand des Lieferauftrags oder Bestellvorgangs).
  • Bei einer elektronischen Übermittlung kann die Unterschrift sogar ganz fehlen, wenn die elektronische Übermittlung erkennbar im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat:
    -z.B. Double-Opt-In-Verfahren,
    -z.B. Abschluss des Liefervertrages mittels E-Mail-Adresse, mit welcher auch die Gelangensbestätigung übermittelt wird,
    -z.B. E-Mail mit Gelangensbestätigung lässt keine Zweifel zurück, dass E-Mail dem Abnehmer zugeordnet werden kann (z.B. anhand Absenderangaben im E-Mail-Briefkopf und Erstellungsdatum der E-Mail). 
  • Es sind auch Sammel-Gelangensbestätigungen über max. ein Quartal möglich:
    -z.B. Kunde hat von Oktober bis Dezember 20 Lieferungen bzw. Rechnungen erhalten und bestätigt in einer einzigen Gelangensbestätigung den Erhalt der Waren in Warschau unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummern und des jeweiligen Monats als Zeitpunkt des Warenerhalts.

 

Der Belegnachweis kann in Versendungsfällen alternativ auch mit anderen Belegen (§ 17a Abs. 3 UStDV) erfolgen, z.B.:

  • CMR-Frachtbrief
  • Spediteurbescheinigung
  • Versendungsprotokoll eines Kurierdienstleisters (Tracking-and-tracing-Protokoll)
  • Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters

In Abholfällen ist der Belegnachweis im Prinzip nur durch eine Gelangensbestätigung möglich, da der Gegenstand vom Abnehmer ins Bestimmungsland befördert wird und kein Dritter wie bei einer Versendung eineschaltet ist, der die Beförderung bestätigen könnte. Bei Fahrzeugen kann in Abholfällen der Belegnachweis auch durch den Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsland erfolgen. Der Nachweis der Zulassung muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten.

 

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