Neuer Mindestlohn ab 01.01.2017

Im Jahr 2017 müssen Arbeitgeber beim Mindestlohn den neuen Stundenlohn von 8,84 Euro berücksichtigen.

 

Praxis-Tipp: Kontrolle der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR

Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber für das gesamte Jahr (also für einen Zeitraum von 12 Monaten) prüfen muss, ob beim Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR eingehalten wird. Bei dieser Betrachtung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu erfassen. Diese Prüfung muss der Arbeitgeber zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durchführen.

 

Minijob: Mindestlohn 8,84 EUR = Arbeitszeit weniger als 51 Stunden

Bei einem Mindestlohn von 8,84 EUR (ab 2017) muss die vereinbarte und tatsächliche Arbeitszeit im Monat weniger als 51 Stunden betragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben keine Möglichkeit, von diesem Betrag nach unten abzuweichen. Der Rechtsanspruch auf 8,84 EUR bleibt auch dann bestehen, wenn ein niedrigerer Betrag vereinbart werden sollte.

 

Beispiel: Auswirkungen des Mindestlohns auf die monatliche Arbeitszeit bei Minijobs

Ein Minijobber, der bei einem Arbeitslohn von 8,50  EUR im Monat 52 Stunden arbeitet, erhält im Monat einen Betrag von 442 EUR. Seit dem 1.1.2017 hat er einen Anspruch auf 8,84 EUR × 52 Stunden = 459,68 EUR im Monat und liegt damit über dem Grenzwert von 450 EUR. Soll der Minijob beibehalten werden, muss die Arbeitszeit verringert werden.

 

Wichtig: Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze

Bei der Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu berücksichtigen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

 

 

 

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