Steuerschuldnerschaft: Wichtige Änderungen

Als Handwerksunternehmer wissen Sie, dass bei bestimmten Bauleistungen der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer schuldet, wenn er selbst Bauleistungen erbringt (Reverse-Charge-Verfahren).

 

Steuerschuldnerschaft: Vorsicht bei Bauleistungen für Bauträger

 

Ein Bauträger betreibt in der Regel den Erwerb, die Erschließung und Bebauung von Grundstücken. Er liefert also bebaute Grundstücke. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass Bauträger somit keine Bauleistungen erbringen (Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10). Es kommt daher nicht zu einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, da der Bauträger die empfangenen Leistungen nicht selbst zu einer Bauleistung verwendet.

  • Generalunternehmer:
    Der General- oder Bauunternehmer erbringt dagegen Bauleistungen. Daher wird er auch für die Bauleistungen, die er von seinen Subunternehmern bezogen hat, zum Schuldner der Umsatzsteuer.
  • Gemischte Tätigkeit:
    Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistungen an. Maßgeblich ist dann, ob er die Bauleistung für eine steuerfreie Lieferung eines bebauten Grundstücks als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.

 

Steuerschuldnerschaft: Weitere Änderungen

Zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG kommt es nur noch, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet!

Bei Leistungen für das eigengenutzte oder vermietete Haus sowie für das Betriebsgebäude des Unternehmens kommt es nicht mehr zur Anwendung des § 13b UStG.

Beispiel:
Ein Dachdecker erneuert das Dach des vermieteten Hauses des Bauunternehmers (Einzelunternehmen). Bislang lag hier ein Fall des § 13b UStG vor, die Rechnungsausstellung erfolgte ohne Ausweis der Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf § 13b UStG. Ab sofort muss die Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, weil der Bauunternehmer die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits nicht zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet!

 

Praxistipp:
Sie sollten sich vergewissern, ob und inwieweit der Leistungsempfänger seinerseits Bauleistungen erbringt und wofür er die von Ihnen bezogene Bauleistung tatsächlich verwendet.

 

 

 

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