Achtung! Bei Einlage droht Schenkungssteuer.

Eine unscheinbare Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (§ 7 Abs. 8 ErbStG) kann gravierende Auswirkungen haben.

 

Folgende Fälle sind zu beachten:

  • Ein Gesellschafter leistet freiwillig eine Einlage in die GmbH. Hierbei steigt auch der Wert der GmbH-Anteile der übrigen Gesellschafter. In der Wertsteigerung liegt eine steuerpflichtige Schenkung an die anderen Gesellschafter vor.

    Beispiel:
    Vater und Sohn sind zu je 50% an der GmbH beteiligt. Der Vater legt ein Grundstück mit einem Wert von 100 in die GmbH ein. Hier liegt eine Schenkung an den Sohn in Höhe von 100 x 50% = 50 vor. Ähnlich verhält es sich, wenn der Vater das Grundstück an die GmbH zu einem zu niedrigen Preis verkauft.

    Ausweichgestaltung:
    Der Sohn zahlt als Vorteilsausgleich 2 Wochen später an den Vater (oder an die GmbH) einen Betrag von 50. Achtung, in unserem Beispiel ist der Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig.
  • Ein Gesellschafter überlässt ein Grundstück unentgeltlich oder verbilligt der GmbH zur Nutzung. Fraglich ist, ob für die Annahme einer Schenkung ein Rechtsanspruch auf eine dauerhafte unentgeltliche Nutzung erforderlich ist.
  • Ein Gesellschafter hat der GmbH ein Darlehen gewährt. Verzichtet der Gesellschafter auf die Rückzahlung, stellt der Forderungsverzicht eine Schenkung dar. Fraglich ist die Höhe der Schenkung. Befindet sich die GmbH in der Krise, ist die Forderung in der Regel nichts mehr Wert und die Schenkung beträgt 0 EUR.
  • Ebenso kann eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung eine Schenkung darstellen.

    Beispiel:
    Der Vater hält 100% der Anteile an der GmbH. Der Sohn erhält ein Gehalt von 200, wobei 100 angemessen wären. Der unangemessene Teil in Höhe von 100 stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung und zugleich eine Schenkung dar.

    Ausweichgestaltungen:
    In dem Angestelltenvertrag mit dem Sohn sollte eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart werden. Das bedeutet, dass ein gegebenenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufender Betrag wieder vom Sohn an die GmbH zu erstatten ist. Die Schenkungssteuer erlischt rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

    Kleiner Trostpflaster:
    Bisher sah man hierin eine Schenkung der GmbH an den Sohn, sodass die ungünstige Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20 TEUR und einem Steuersatz von 30% zur Anwendung kam (Schenkungen seit 21.10.2010 laut Ländeerlasse vom 20.10.2010).
    Seit dem 14.12.2011 liegt aber eine Schenkung vom Vater an den Sohn vor und damit kommt die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400 TEUR zur Anwendung (§ 15 Abs. 4 ErbStG).

 

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