Informationen zur Besteuerung eines gemeinnützigen Sportvereins

Ein gemeinnütziger Sportverein ist in vielen Bereichen aktiv. Für jeden Bereich gelten steuerliche Besonderheiten.

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Inhaltsverzeichnis

1Allgemeines..................................................................................................... 2

1.1Gemeinnützige Zwecke.............................................................................................. 2

1.2Selbstlosigkeit............................................................................................................ 2

2Tätigkeitsbereiche.......................................................................................... 3

2.1Ideeller Bereich.......................................................................................................... 3

2.2Vermögensverwaltung............................................................................................... 3

2.3Zweckbetriebe............................................................................................................ 4

2.4Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.............................................................................. 4

3Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer...................................................... 5

3.1ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe.................................... 5

3.2wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.............................................................................. 5

4Umsatzsteuer [Vorsteuer].............................................................................. 5

4.1ideeller Bereich [Vorsteuer nicht abziehbar].............................................................. 5

4.2Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe............................................................... 5

4.3Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe [Vorsteuer abziehbar].......................................... 6

4.4Durchschnittssatz für abziehbare Vorsteuern gem. § 23a UStG................................ 6

4.5Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG.............................................................. 6

5Lohnsteuer und Sozialversicherung............................................................. 6

5.1Arbeitnehmer.............................................................................................................. 6

5.2Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG............................................................ 7

5.3Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG.............................................................. 7

5.4Aufwandsentschädigungen........................................................................................ 7

 


1Allgemeines

1.1Gemeinnützige Zwecke

Förderung des Sports1. Soweit der Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, zählt dies zu den steuerlich unschädlichen Betätigungen2.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit der Satzung in Einklang stehen. Den Nachweis darüber hat der Verein durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen.

Eine Prüfung der Voraussetzungen findet i.d.R. alle drei Jahre durch das Finanzamt statt.

1.2Selbstlosigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden3.

Folge:

a) Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Ausnahmem:Aufmerksamkeiten4
-Sach-Geschenke zu besonderen persönlichen Anlässen max. 40 EUR
z.B. Geburtstag, Hochzeit, 25 Jahre Vereinszugehörigkeit
(Weihnachtsfest ist kein persönlicher Anlass!)
-Überlassung von Speisen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz
max. 40 EUR
-Aufmerksamkeiten im Rahmen besonderer Vereinsanlässe
max. 40 EUR pro Jahr je Vereinsmitglied,
z.B. Bewirtung bei Weihnachtsfeier oder Hauptversammlung,
z.B. Bezuschussung des Vereinsausflugs (z.B. Übernahme Buskosten).

Bei Vereinsausflügen gilt diese finanzielle Begrenzung von 40 EUR aber dann nicht, wenn in Verbindung mit dem Vereinsausflug am Zielort eine mit den eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken im Zusammenhang stehende Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen).

Aufwendungen für Kranz- und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder sind auch über 40 EUR hinaus in angemessener Höhe unschädlich.

b) Gewinne aus Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es ist daher nicht zulässig, den Gewinn aus einem Zweckbetrieb zum Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden.

Der Ausgleich von Verlusten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch dafür bestimmte Umlagen ist zulässig.

Zu beachten ist aber, dass Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht durch Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Mitglieder entstanden sein dürfen.

c) Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Bildung von Rücklagen ist daher nicht zulässig.

Ausnahmen:Soweit des erforderlich ist, um satzungsmäßige Zwecke nachhaltig
erfüllen zu können5,
z.B. bestimmte Vorhaben mit konkreter Zeitvorstellung,
z.B. für periodisch wiederkehrende Ausgaben in Höhe des Mittelbedarfs
für eine angemessene Zeitperiode.

Das Finanzamt kann allerdings eine Frist für die Verwendung der unzulässig angesammelten Mittel setzen, wenn ein Verein in Unkenntnis der Rechtslage Mittel auf die "hohe Kante" gelegt hat6.

2Tätigkeitsbereiche

2.1Ideeller Bereich

  • sportliche Aktivitäten, Training, Kontaktpflege zu anderen Sportvereinen
  • Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse
  • Spenden
    Spenden liegen nur dann vor, wenn sie komplett ohne Gegenleistung und freiwillig erfolgt sind. Bis zu einem Betrag von 200 EUR genügt es, wenn der Spender zur "Glaubhaftmachung" dem Finanzamt eine Kopie seines Kontoauszuges vorlegt, aus dem die erforderlichen Angaben ersichtlich sind. Ansonsten wird eine Spendenquittung nach amtlichem Vordruck benötigt.
  • Sponsorengelder
    Die als Sponsoring bezeichneten Gelder können nur dann eine Spende im ideellen Bereich sein, wenn der Sponsor keine Gegenleistung erhält, sondern er allenfalls auf einer Sponsorenliste ober bei einer persönlichen Begrüßung genannt wird, ohne dass er oder seine Produkte hierbei besonders hervorgehoben werden.

2.2Vermögensverwaltung

  • Zinsen für Kapitalvermögen.
  • Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, z.B. Verpachtung der Räumlichkeiten als Vereinsgaststätte an einen fremden Pächter7.
  • Verpachtung von Rechten oder Vereinsnamen, z.B. Sponsorengelder, bei der der Verein selbst keine wirtschaftlichen oder sonstigen Aktivitäten entfaltet und dem Sponsor gestattet wird, den Vereinsnamen selbst zu nutzen und zu vermarkten.
  • Vermietung von Flächen zu Werbezwecken "an einem Stück", ohne über die reine Vermietungstätigkeit hinaus Leistungen zu erbringen. Bei der Bandenwerbung ist das insbesondere der Fall, wenn die Werbefläche einheitlich an eine unabhängige Werbeagentur vermietet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Pächter (Werbeagentur) ein angemessener Gewinn verbleibt8.

2.3Zweckbetriebe

  • Sportliche Veranstaltungen (auch mit bezahlten Sportlern), wenn die Bruttoeinnahmen pro Jahr 35.000 EUR nicht übersteigen. Das sind insbesondere die Eintrittsgelder, Startgelder, Lehrgangsgebühren, Einnahmen aus Programmverkauf und Ablösezahlungen.
    Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen9.
    Ebenfalls nicht einbezogen werden Einnahmen aus sonstigen Verkäufen, z.B. Sportbilder, Maskottchen, Souvenirs, etc.
  • Von den zuständigen Behörden genehmigte oder nach den landesrechtlichen Bestimmungen wegen des geringen Umfangs per Verwaltungserlass pauschal als genehmigt geltende Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird, z.B. Tombola/Lotto10.
    Für Tombolasachspenden können Spendenbescheinigungen erteilt werden.
    Nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Lotterien (z.B. eine Tombola anlässlich einer geselligen Veranstaltung) stellen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

2.4Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • Trikot-, Bandenwerbung, Werbung auf Eintrittskarten und in der Vereinszeitschrift,
    soweit Verein selbst die Werbung für ein anderes Unternehmen durchführt.
  • Nutzung der Räumlichkeiten als "Erfrischungshalle"
    z.B. Vereinsgaststätte in eigener Regie durch Mitglieder
    z.B. Ausschank von Getränken
  • Verkauf von Speisen und Getränken und gesellige Veranstaltungen.
    Ausnahme:
    Verein überträgt bei einer Festveranstaltung die Bewirtung auf einen anderen, z.B. Förderverein oder Fest-GbR.
    Voraussetzung:
    -Fest-GbR tritt tatsächlich und nach außen erkennbar als Wirt auf, z.B. Vermerk auf den Plakaten oder ein beim Schanktisch offen angebrachter Hinweis.
    - Fest-GbR sorgt selber für Ausschankkonzession, Einkauf, Anstellung von Arbeitnehmern, tatsächliche Vereinnahmung der Erlöse und Erfassung der Buchführung.
    -Keine Personenidentität von Vorstand und Fest-GbR.
  • Verpflichtung, Sportgeräte eines bestimmten Herstellers zu verwenden und Zahlungen hierfür.
  • Kurzfristige Vermietung von Sportstätten an Nichtmitglieder, wenn die Vermietung an häufig wechselnde Interessenten erfolgt11.

3Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

3.1ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe

Gewinne sind steuerfrei12.

3.2wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt nicht 35.000 EUR im Jahr, sind die Gewinne steuerfrei13.

Bei überschreiten der Freigrenze wird ein Freibetrag von 5.000 EUR gewährt14.

4Umsatzsteuer [Vorsteuer]

4.1ideeller Bereich [Vorsteuer nicht abziehbar]

Beiträge und Spenden an den Verein sind nicht steuerbar.

Auch Hilfsgeschäfte, z. B. der Verkauf von Einrichtungsgegenständen aus dem ideellen Bereich, sind nicht steuerbar.

4.2Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe

a) steuerfreie Umsätze [Vorsteuer nicht abziehbar]

-Zinsen sind gem. § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei.

-Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind gem. § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

-Sportliche Veranstaltungen sind gem. § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht, z.B. Startgeld bei Wettkämpfen.

b) steuerpflichtige Umsätze [Vorsteuer abziehbar]

Alle übrigen Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7% gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, insbesondere Platzeinnahmen, soweit es sich um Eintrittsgelder handelt sowie Einnahmen aus Tombola/Lotto, soweit es sich um einen Zweckbetrieb handelt.

4.3Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe [Vorsteuer abziehbar]

Umsätze sind steuerpflichtig und unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 19% gem. § 12 Abs. 1 UStG.

4.4Durchschnittssatz für abziehbare Vorsteuern gem. § 23a UStG

Vereine, deren umsatzsteuerpflichtiger Vorjahresumsatz netto 35.000 EUR nicht überschritten hat, können ihre Vorsteuern auf Antrag statt im Einzelnachweis nach einem Durchschnittssatz berechnen. Der Durchschnittssatz beträgt 7% der steuerpflichtigen Umsätze. Ein weiterer Vorsteuerabzug wäre ausgeschlossen. Der Antrag muss zu Beginn des Jahres erfolgen.

4.5Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG

Nach der Regelung für Kleinunternehmer braucht ein Verein keine USt zu entrichten, wenn die steuerpflichtigen Brutto-Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im lfd. Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen werden.

5Lohnsteuer und Sozialversicherung

5.1Arbeitnehmer

Finanzamt und Sozialversicherungen legen den Begriff des Arbeitnehmers sehr weit aus. Dies bedeutet, dass praktisch jede Person, die vom Verein eine Vergütung erhält, auch als Arbeitnehmer anzusehen ist. Dies gilt z.B. für bezahlte Sportler, Trainer, Platzwarte, Reinigungskräfte, Ordner, Verkaufskräfte oder Gerätewarte.

Keine Arbeitnehmer sind z.B.

·nebenberufliche Trainer und sonstige nebenberufliche Übungsleiter von Sportvereinen, wenn der Umfang ihrer Tätigkeit für den Verein durchschnittlich sechs Stunden in der Woche nicht übersteigt und mit ihnen kein Arbeitsvertrag abgeschlossen ist.

·Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit bei besonderen Anlässen eine bloße Gefälligkeit oder eine gelegentliche Hilfeleistung darstellt, die als Ausfluss persönlicher Verbundenheit erbracht wird, sind keine Arbeitnehmer.

Die für selbstständig tätige Personen gezahlten Vergütungen unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern sind beim Empfänger bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.

5.2Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG

Höhe:2.100 EUR
Tätigkeit:-Trainer, Übungsleiter, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
-nebenberufliche Tätigkeit

5.3Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG

Höhe:500 EUR
Tätigkeit:-keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich
-z.B. Vorstandsmitglieder, Kassierer, Bürokräfte, Reinigungspersonal,
Platzwarte (Amateursportler haben keinen Anspruch auf den Freibetrag)
-nebenberufliche Tätigkeit
-Tätigkeit für ideellen Bereich einschließlich Zweckbetriebe

5.4Aufwandsentschädigungen

Der Verein kann seinen Arbeitnehmern bei Dienstreisen, z. B. ein Sportverein zu Auswärtsspielen, Reisekosten (Fahrtkosten, Mehraufwand für Verpflegung und ggf. Übernachtungskosten) im Rahmen der zulässigen Höchstgrenzen der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei auszahlen. Über die Fahrtkosten und Abwesenheitszeiten sowie ggf. die Unterkunftskosten müssen dem Verein Aufzeichnungen, z. B. Reisekostenabrechnungen der Spieler, vorliegen.

Jede Erstattung von Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zur Arbeitsstätte, z.B. Fahrten zum Training oder zu Heimspielen, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Lohnsteuer dafür kann pauschal mit einem Pauschsteuersatz von 15 %, zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, erhoben werden.

 


typo3/#_ftnref11) § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO

2) § 58 Nr. 9 AO

3) § 55 AO

4) R. 19.6 LStR

5) § 58 Nr. 6 AO

6) § 63 Abs. 4 AO

7) Bei der Betriebsaufgabe einer bisher selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte entsteht durch die Aufdeckung von stillen Reserven, die in den Buchwerten der Wirtschaftsgüter enthalten sind, ggf. ein Aufgabegewinn.

8) AEAO zu § 67a Nr. 9. Dem Pächter muss ein angemessener Gewinn verbleiben. Dies sind mind. 10% des Überschusses (vor Pachtzahlungen) aus der Werbetätigkeit.

9) § 67a Abs. 1 AO

10) Das Innenministerium NRW hat u.a. Sportvereinen die Allgemeine Erlaubnis einer Kleinen Lotterie erteilt. Kleine Lotterien sind den Ordnungsbehörden spätestens 2 Wochen vor Beginn anzuzeigen (Runderlass vom 8.1.2008).

11) AEAO, zu § 67a Nr. 12

12) § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG.

13) § 64 Abs. 3 AO.

14) § 24 KStG und § 11 Abs. 1 GewStG.

 

Stand: 08.08.2011