Künstlersozialabgabe

Abgabepflichtig sind insbesondere Verlage und Presseagenturen (=Verwerter von publizistischen Werken) sowie Theater, Galerien oder Werbeagenturen (=Verwerter von künstlerischen Werken). Aber auch Unternehmen und Vereine, die z.B. Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben, können abgabepflichtig sein.

 

Beispiele

Unternehmen, die jährlich wiederkehrend (oder regelmäßig alle drei oder fünf Jahre) eine Werbebroschüre (oder Unternehmensanzeigen, Unternehmens-Logo, Webpages, Werbebroschüren, Presseveröffentlichungen, etc.) von einem selbstständigen Künstler oder Publizisten gestalten lassen. Als Künstler oder Publizisten kommen Webdesigner, Grafiker, Layouter, Texter und Musiker in Frage.

Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen.

Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) sowie Zahlungen an eine KG (BSG vom 12.8.2010, Az. B 3 KS 2/09 R).

Sollte eine vom Unternehmen beauftragte Werbeagentur ihrerseits selbstständige Künstler oder Publizisten als Subunternehmer beauftragen, entsteht die Abgabepflicht nur für die Agentur; das Unternehmen bleibt abgabefrei.* Auch braucht der Endverbraucher, der Künstler oder Publizisten beauftragt, keine Abgaben zu entrichten.

Nicht kommerzielle Veranstalter (z.B. Hobby- oder Laienmusikvereine) sind nicht abgabepflichtig, wenn sie pro Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern durchführen.

Fazit

Bitte nehmen Sie die gesetzliche Meldepflicht nicht auf die leichte Schulter, da ansonsten hohe Nachzahlungen und Bußgelder drohen.

Eine Prüfung der Abgabepflicht wird regelmäßig dadurch eingeleitet, dass das Unternehmen von der Rentenversicherung aufgefordert wird binnen vier Wochen die Entgeltunterlagen der an Künstler und Publizisten gezahlten Beträge innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzustellen.

Die Internetseite der Künstlersozialkasse (www.kuenstlersozialkasse.de) enthält umfassende Informationen zu diesem Thema. Natürlich können Sie sich auch an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Stand: 24.03.2011

 

*Der Teufel liegt aber im Detail. Wird die künstlerische Leistung des Subunternehmers von der Werbeagentur 1:1 an den Kunden weitergegeben, entsteht für den Kunden keine Künstlersozialabgabe. Wird allerdings die künstlerische Leistung des Subunternehmers modifiziert und mit anderen Leistungen kombiniert, entsteht für den Kunden ebenfalls die Künstlersozialabgabe.

Beispiel:
Eine PR-Agentur (natürliche Person) erhält den Auftrag, einen Flyer zu erstellen und nimmt dafür die Leistungen eines freiberuflichen Fotografen sowie eines selbständigen Texters in Anspruch. Die Fotos und Texte werden in dem von der PR-Agentur entwickelten Flyer zusammengeführt und vom Auftraggeber (= Kunde) abgenommen.

Für beide Vorgänge ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen, da es sich um verschiedene Werke handelt.