Neues Reisekostenrecht ab dem 1.1.2014

Mit dem neuen Gesetz soll das komplizierte Reisekostenrecht vereinfacht und entbürokratisiert werden. Ob dies gelungen ist, wird die Praxis zeigen.

 

1. "Erste Tätigkeitsstätte" ersetzt die "regelmäßige Arbeitsstätte"


Der Arbeitgeber kann die "Erste Tätigkeitsstätte" arbeitsrechtlich festlegen:

  • Die Festlegung kann schriftlich erfolgen, aber auch durch mündliche Absprachen oder Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts.
  • Hierfür kommt nur eine sogenannte "ortsfeste betriebliche Einrichtung" des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten in Betracht (z.B. Kunde des Arbeitgebers).
    Hinweis: Ein Busfahrer kann somit auf dem Bus mangels "ortsfester Einrichtung" keine "erste Tätigkeitsstätte" haben; hierfür käme bspw. nur ein Busdepot in Betracht.
  • Die Zuordnung muss dauerhaft sein, hierzu zählen insbesondere
    -die unbefristete Zuordnung,
    -die Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
    -die Zuordnung über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.
    Hinweis:Leiharbeitnehmer haben daher mangels dauerhafter Zuordnung i.d.R. keine "erste Tätigkeitstätte"; es sei denn, der Einsatz beim Kunden war von vornherein für mehr als 48 Monate geplant.

 

"Erste Tätigkeitsstätte" gemäß Arbeitszeit:

  • Ist eine Festlegung durch den Arbeitgeber nicht erfolgt oder nicht eindeutig, ergibt sich die "erste Tätigkeitsstätte" an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, wo der Arbeitnehmer
    -typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll,
    -1/3 seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit oder
    -zwei volle Arbeitstage je Arbeitswoche verbringt.
  • Monteure, Bauarbeiter oder andere Außendienstmitarbeiter haben allein durch das Aufladen von Material oder Abholen von Unterlagen noch keine "erste Tätigkeitsstätte" an der betrieblichen Einrichtung.
  • Erfüllen mehrere betriebliche Einrichtungen die Kriterien, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende die "erste Tätigkeitsstätte".
  • Als "erste Tätigkeitsstätte" gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

 

Rechtsfolgen:

Die "erste Tätigkeitsstätte" führt zu einer Beschränkung des Werbungskostenabzugs (Entfernungspauschale 0,30 € je Entfernungskilometer, keine Verpflegungspauschalen) bzw. zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils bei Nutzung eines Dienstwagens.

 

2. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder Sammelpunkt

Hat ein Arbeitnehmer keine "erste Tätigkeitsstätte" und muss er arbeitstäglich zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufsuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte" behandelt.

Beispiele:

Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, Busdepot, Zusteller oder Forstarbeiter; nicht hierunter fallen z.B. Bezirksleiter, die verschiedene Filialen, oder mobile Pflegedienste, die verschiedene Personen in deren Wohnungen betreuen.

Rechtsfolgen:

Für diese Fahrten darf nur die Entfernungspauschale 0,30 € je Entfernungskilometer angesetzt werden. Auf die Geltendmachung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten hat diese Festlegung hingegen keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer "auswärts" tätig wird.

 

3. Verpflegungspauschalen

12 €
-Abwesenheit > 8 Stunden bei eintägigen Reisen
-jeweils für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen

24 €
-Abwesenheit 24 Stunden bei mehrtägigen Reisen

Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen eines Hotelaufenthalts ein Frühstück, muss die Verpflegungspauschale um 20% von 24 € = 4,80 € gekürzt werden.

Praxistipp:
Der Arbeitgeber kann auch höhere Beträge zahlen (max. verdoppeln) und den übersteigenden Betrag mit 25% pauschal versteuern.

 

 

 

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