Schenkungssteuer bei Ehegatten-Konten

Wie können Gemeinschaftskonten bzw. -depots von Ehegatten (oder von Lebenspartnern) erbschaftsteuerlich gestaltet werden?

Auch bei Ehegatten bleibt das Vermögen grundsätzlich voneinander getrennt (Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung). Aus praktischen Gründen werden anstelle von Einzelkonten gerne gemeinschaftliche Konten geführt (sogenannte Oder-Konten). Bei solchen Gemeinschaftskonten kann jeder allein über das Konto verfügen, unabhängig vom anderen Ehegatten.

Einseitige Einzahlungen (sogenannte disquotale Einzahlungen) von einem Ehegatten (oder Lebenspartner) können zur Hälfte als Schenkung an den anderen Ehegatten behandelt werden (OFD Koblenz v. 19.2.2002).

 

Beispiele:

  • Aus der Veräußerung einer Beteiligung zahlt der Ehemann 100 TEUR auf das gemeinsame Konto ein. Hierin könnte das Finanzamt eine Schenkung in Höhe von 50 TEUR an die Ehefrau sehen.
  • Auf das Gemeinschaftskonto sammelt sich ein Guthaben an, welches das übliche Maß übersteigt (gemessen an den Lebensverhältnissen der Eheleute). Die Einzahlungen erfolgen durch den Alleinverdiener-Ehegatten.
  • Die Ehegatten haben unterschiedlich hohe Einkommen. Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen baut sich über Jahre hinweg ein Wertpapiervermögen auf. Dabei erfolgen die Zahlungen vom Gemeinschaftskonto auf das eigene Werpapierdepot.

Bei größeren Geldguthaben auf Gemeinschaftskonten sollte daher klar gestellt werden, wieviel von dem Geldguthaben wem im Innenverhältnis zusteht.1

 

Praxistipps:

  • Einzelkonten einrichten und gegebenenfalls dem anderen Ehegatten für den Notfall eine Kontovollmacht erteilen.
  • Schriftliche Vereinbarung im Vorhinein über die Aufteilung des Guthabens:
    -z.B. "Jeder über das Konto Verfügungsberechtigte darf für eigene Rechnung nur verfügen, soweit er selbst Einzahlungen geleistet hat. Etwaige Überverfügungen sind auszugleichen, soweit im Einzelfall keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wird."
    -die tatsächliche Verwendung des Kontoguthabens sollte natürlich mit der schriftlichen Vereinbarung übereinstimmen
    -Entnahmen zur Deckung von gemeinschaftlichen Lebenshaltungskosten sind unschädlich; ebenso, wenn der einzahlende Ehegatte über das Konto eine Immobilie finanziert, die gemeinschaftlichen Wohnzwecken dient (BFH-Urteil vom 23.11.2011 - II R 33/10)
  • Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses:
    -der nicht einzahlende Ehegatte (= Treuhänder) darf im Innenverhältnis nicht frei über das Vermögen auf dem Gemeinschaftskonto verfügen und bei etwaigen Entnahmen vom Konto besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Ehegatten (= Treugeber)
    -der Treuhänder ist gegenüber dem Treugeber verpflichtet, das Guthaben femdnützig und weisungsgemäß zu verwalten und auf Anforderung herauszugeben
  • Gründung einer Ehegatten-GbR, die das Bankkonto eröffnet:
    -alle jeweiligen Einzahlungen werden dem Kapitalkonto des einzahlenden Ehegatten zugerechnet
  • Gezielte Ausnutzung des Freibetrages von 500.000 EUR bei Ehegatten (20.000 EUR bei Lebensgefährten) innerhalb des 10-Jahres-Zyklusses:
    -gesonderte Vereinbarung über einzelne Verwendung für eigene Rechnung durch den nichteinzahlenden Ehegatten

 

Wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist:

  • Schriftliche Klarstellung im Nachhinein, inwieweit im Innenverhältnis eine Allein- oder Mitberechtigung der Ehegatten am Geldguthaben gewollt war.
  • Die Schenkung könnte auf den Zugewinn angerechnet werden (Güterstandsschaukel im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft) und dadurch nachträglich neutralisiert werden.

 

 

 

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1 Die Kontoinhaber sind im Verhältnis zur Bank Gesamtgläubiger (Außenverhältnis, § 428 BGB). Im Verhältnis zueinander sind die Gesamtgläubiger zu gleichen Teilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (Innenverhältnis, § 430 BGB).