Steuergeschenk bei Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen

Nachteilsausgleich für höhere Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen

Wird ein Geschäfts- oder Dienstwagen privat und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt, muss ein sogenannter geldwerter Vorteil versteuert werden. Für die Berechnung ist bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis maßgeblich.

Die steuerliche Vergünstigung sieht einen Abschlag vom Bruttolistenpreis vor, wobei die Höhe des Abschlages von der Speicherkapazität der Batterie abhängig ist, zum Beispiel:

  • Anschaffungszeitpunkt: 2015
    Speicherkapazität: 12,9 kWh
    Abschlag vom Bruttolistenpreis: 13 x 400 = -5.200 EUR

 

Voraussetzung:

  • Feld 10 der Zulassungsbescheinigung: 0004, 0015 - 0019, 0025 - 0031 oder 0033

 

Praxistipps:

  • Wer sich früher entscheidet, spart mehr. Der Minderungsbetrag je kWh mindert sich jedes Jahr um 50 EUR bevor er 2023 ganz weg fällt. Auch wird der Höchstbetrag, der 2015 noch 9.000 EUR beträgt, jährlich um 500 EUR gekürzt.
  • Die steuerliche Vergünstigung kann auch bei der Fahrtenbuchmethode in Anspruch genommen werden.
  • Anders als bei der KfzSt-Begünstigung werden auch extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge begünstigt.
  • Bei einer Strom-Tankstelle des Arbeitgebers sind im Falle der Fahrtenbuchmethode die Ladekosten Teil der Gesamtkosten. Das bedeutet, dass die abgenommenen Strommengen aufgezeichnet werden müssen sowie der Herstellungs-Kostensatz je KWh ermittelt werden muss.

 

 

 

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