Praxistipps

Allgemein

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Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Personal

Personal

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Bilanzsteuerrecht

Bilanzsteuerrecht

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Steuergestaltung

Steuergestaltung

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

GmbH

GmbH

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Export

Export

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Immobilien

Immobilien

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Kapitalvermögen

Kapitalvermögen

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Vereinsbesteuerung

Vereinsbesteuerung

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Mahnwesen

Mahnwesen

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Künstlersozialabgabe

Künstlersozialabgabe

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Sozialversicherung

Sozialversicherung

Abgrenzung bei Partyservice- und Außer-Haus-Umsätzen: Lieferung (7%) versus sonstige Leistung (19%)

Die Finanzverwaltung regelt die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes neu (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).

Das neue BMF-Schreiben gilt zwar bereits rückwirkend zum 1.7.2011, kann aber wahlweise auch erst zum 1.10.2013 angewendet werden.

Danach gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden (den sofortigen Verzehr ermöglichenden) unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Auf die Qualität oder Komplexität der Speisen kommt es für die Abgrenzung nicht an. Somit können z.B. Partyservicebetriebe , die hochwertige warme oder kalte Speisen (z.B. ein warmes Büffet der Spitzenklasse) ohne weitere Dienstleistungen beim Kunden lediglich abliefern, hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Unschädliche Dienstleistungselemente
Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und machen eine Lieferung mit 7% nicht zu einer sonstigen Leistung mit 19% Umsatzsteuer:

  • Transport zum Kunden einschließlich Kühlen oder Wärmen in besonderen Behältnissen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr, Einwegbesteck und Papierservietten,
  • Verkaufstheken und Verkaufstresen, Ablagebretter an Verkaufsständen einschließlich der Bereitstellung von Abfalleimern,
  • Erstellung von Speisekarten oder -plänen einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterung des Leistungsangebots.

2. Schädliche Dienstleistungselemente
Wenn eines oder mehrere der folgenden Dienstleistungselemente bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen, führt dies insgesamt zu einer sonstigen Leistung mit 19%:

  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten,
  • die Gestellung von Bedienungs- oder Reinigungspersonal,
  • die Verleihung oder Reinigung von Geschirr und Besteck; hiervon ausgenommen sind Geschirr und Platten, die vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
  • die Verleihung von Tischen, Bänken oder Stühlen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke oder hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass.

3. Beispiele

  •  Gaststätten, Restaurants, Imbissbetriebe, etc. können den ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen, wenn der Gast die Speise von vornherein "zum Mitnehmen" bestellt und auch tatsächlich nicht in den Gasträumen verzehrt. Warmhalteverpackungen und die Ablieferung beim Kunden vor Ort sind unschädlich.
  • Verkauf von Speisen an einem Imbissstand mit Stehtischen in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr mit Einweg- oder Mehrwegbesteck zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Verfügt der Imbissstand über Sitzgelegenheiten, dann ist bei Speisen "zum Mitnehmen" der ermäßigte Steuersatz von 7% und bei Speisen "zum Hieressen" der erhöhte Steuersatz von 19% anzuwenden.
  • Metzgerei liefert kalt-warmes Büffet nach individueller Beratung über Auswahl, Zusammenstellung und Menge der Speisen. Die Platten und Warmhaltebehälter werden am nächsten Tag abgeholt und gereinigt. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden. Der Verleih von Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, wäre schädlich und führt insgesamt zum Steuersatz von 19%.
  • Ein Partyservice richtet beim Kunden ein Büffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Kunden anordnet und festlich dekoriert. Es liegt eine sonstige Leistung zum Steuersatz von 19% vor.
  • Ein Partyservice liefert neben den Speisen zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und Einwegbesteck, welches vom Kunden nach der Feier entsorgt wird. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden.

 

Praxistipp:
Die Verleihung von Geschirr, etc. könnte von einem Dritten übernommen werden. Der Kunde muss den Dritten unmittelbar beauftragen und der Dritte muss gegenüber dem Kunden selbst abrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptiert die Aufspaltung in Partyservice und Verleihunternehmen, selbst wenn das Verleihunternehmen vom Ehegatten betrieben wird. Gegen das Urteil v. 12.5.2011 wurde allerdings Revision eingelegt.

 

BMF-Schreiben vom 20.3.2013 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.