Praxistipps

Allgemein

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Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Personal

Personal

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Bilanzsteuerrecht

Bilanzsteuerrecht

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Steuergestaltung

Steuergestaltung

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

GmbH

GmbH

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Export

Export

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Immobilien

Immobilien

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Kapitalvermögen

Kapitalvermögen

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Vereinsbesteuerung

Vereinsbesteuerung

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Mahnwesen

Mahnwesen

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Künstlersozialabgabe

Künstlersozialabgabe

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Sozialversicherung

Sozialversicherung

Änderungen in den Vorschriften über die Rechnungsstellung (AmtshilfeRLUmsG)

Unternehmer müssen bei Ausgangsrechnungen neue Pflichtangaben beachten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden

 

1. Pflichtangabe "Gutschrift"

Immer, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet, muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten, z.B.:

  • Verlag rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller mittels einer Gutschrift ab,
  • Abrechnungen über Provisionen für Handelsvertreter,
  • Abrechnungen der Automatenaufsteller gegenüber Gastwirt.

Es kann auch der englische Begriff "self-billed invoice" verwendet werden.

Wichtig:
Rechnungskorrekturen bzw. Berichtigungen (z.B. Reklamationen oder Stornierungen) sollten künftig nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden, da ansonsten eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG entsteht.

 

2. Rechnungen bei Reiseleistungen

Bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) muss die Rechnung die Formulierung "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten.

 

3. Rechnungen bei Reverse-Charge-Umsätzen

Bei Reverse-Charge-Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger, z.B. bei Bauleistungen eines Bauleisters. Künftig muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Alternativ kann auch der englische Begriff "Reverse-Charge" verwendet werden.

Das gilt in der Regel auch, wenn eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbracht wird. Die sonstige Leistung ist im EU-Ausland steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 UStG). Neben der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die des Rechnungsempfängers enthalten.

 

4. Rechnungen bei Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit gebrauchten Gegenständen muss zwingend die Formulierung "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" verwendet werden.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.