Praxistipps

Allgemein

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Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Personal

Personal

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Bilanzsteuerrecht

Bilanzsteuerrecht

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Steuergestaltung

Steuergestaltung

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

GmbH

GmbH

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Export

Export

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Immobilien

Immobilien

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Kapitalvermögen

Kapitalvermögen

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Vereinsbesteuerung

Vereinsbesteuerung

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Mahnwesen

Mahnwesen

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Künstlersozialabgabe

Künstlersozialabgabe

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Sozialversicherung

Sozialversicherung

Bauleistungen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seit 1.10.2014

Stolperfallen seit der Neuregelung durch § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.
    -Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs zählen nicht dazu.
     
  2. Der Leistungsempfänger muss selber auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
    -Nachhaltig bedeutet, dass mindestens 10% des gesamten Umsatzes als Bauleistungen erbracht werden.
    -Legt der Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber eine USt 1 TG-Bescheinigung vor, dann gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

 

USt 1 TG-Bescheinigung:

  • Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Es ist glaubhaft zu machen, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, z.B. bei branchenuntypischen Bauleistern durch Angabe des Umsatzverhältnisses Bauleistungen zu anderen Leistungen.
    Bei Ablehnung kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, da es sich nur um eine Momentaufnahme handelt.
  • Zu der Umsatzgrenze 10% zählen auch Bauleistungen, bei der die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, z.B. Bauleistungen gegenüber Privatpersonen.
  • Sobald der Leistungsempfänger die USt 1 TG-Bescheinigung dem Leistenden vorlegt*, kann bzw. muss dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Soweit der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auch ohne USt 1 TG-Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

 

Praxistipp:

Sie erbringen nachhaltig Bauleistungen und/oder sind in Besitz einer USt 1 TG-Bescheinigung und verfügen über ein Vermietungsobjekt in Ihrem Privatvermögen? Dann geht die Steuerschuldnerschaft auch auf Sie über, wenn Sie z.B. einen Dachdecker mit der Reparatur Ihres Vermietungsobjektes beauftragen. Der Dachdecker muss dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

 

*Im Gegensatz zur Bescheinigung nach § 48 EStG, die der Leistende Unternehmer vorlegt.

 

 

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.